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Fenster zum Hof / Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos

Bau / ImmobilienFenster zum Hof / Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos

Berlin (ots) – Wenn ein Gebäude neu errichtet wird, dann kann es zu unangenehmen Nebenerscheinungen für die Nachbarn kommen – falls nämlich plötzlich ein Fenster in Richtung ihres bisherigen Ruhebereichs zeigt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen es die Betroffenen in der Regel trotzdem hinnehmen.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 A 179/20)

Der Fall: Lange Zeit hatten Grundstücksbesitzer das Glück, dass eine verschwiegene Gartenecke nicht einsehbar war. Mit dem behördlich genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses änderte sich das. Plötzlich hätten sich fremde Blicke auf Terrasse und Gartenteich richten können. Die Grundstücksbesitzer sahen in der Errichtung des Gebäudes mit besagten Fenstern einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter konnten einen solchen Verstoß nicht erkennen. Es stelle keine Rücksichtslosigkeit dar, wenn die Fenster eines Neubaus auch in Richtung eines Ruhebereichs zeigten. So etwas sei in dichter besiedelten Gegenden durchaus üblich und müsse von denen, die nun „beobachtet“ würden, hingenommen werden.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

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