Berlin (ots) – Wenn ein Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Familienwohnsitz beruflich tätig ist und dort eine Wohnung unterhalten muss, dann kann er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Fahrten steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht für Besuche des Partners am Beschäftigungsort.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 15/10)
Der Fall : Ein Ehemann war am Hauptwohnsitz der Familie selbständig tätig, seine Frau arbeitete angestellt in einer anderen Stadt. Normalerweise reiste sie am Wochenende heim zum Mann. Doch es wurden in der Steuererklärung neben diesen „regulären“ Fahrten ohne nähere Begründung auch „umgekehrte“ Fahrten des Mannes zur Frau geltend gemacht. Der Fiskus akzeptierte das nicht.
Das Urteil : In letzter Instanz ließ der Bundesfinanzhof die Anerkennung der Fahrten des Ehemannes nicht zu. Das entspreche nicht der gesetzlichen Regelung für die Werbungskosten, denn es liege hier keine berufliche Veranlassung vor. Der grundgesetzlich verbürgte Schutz der Ehe sei durch dieses Versagen der steuerlichen Absetzbarkeit nicht betroffen.
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